§ 1 UStG 1994
Bei vereinbarter Abwälzung der Instandsetzungspflicht auf den Leasingnehmer begründet die Übernahme der Reparatur durch den Leasinggeber eine Vorteilszuwendung an den Leasingnehmer; der Ersatzanspruch des Leasinggebers ist als Leistungsentgelt zu qualifizieren.