Zusammenfassung: Die Übernahme der Kosten für die Anschaffung einer Bildschirmarbeitsbrille durch den Arbeitgeber können im Rahmen der Betriebsausgaben berücksichtigt werden, begründen aber im Fall der medizinischen Indikation keinen geldwerten Vorteil für den Dienstnehmer.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 4 EStG; § 15 EStG