§ 20 Abs. 1 DevG
Der VwGH entscheidet, dass Zahlungen zwischen den Jahren 1992 und 1994 für Devisenausländer mit Wohnsitz Irak und Libyen nur zuslässig ist, wenn die Österreichische Nationalbank eine gesonderte Bewilligung gab.
VwGH 21.12.1998, 95/17/0463

