§ 12 Abs. 1 UStG 1994
Der Vorsteueranspruch setzt die Übereinstimmung zwischen gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware voraus.
VwGH 20.01.1999, 96/13/0209
§ 12 Abs. 1 UStG 1994
Der Vorsteueranspruch setzt die Übereinstimmung zwischen gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware voraus.
VwGH 20.01.1999, 96/13/0209
