Zusammenfassung: VwGH: Kein Aufwandsersatz bei Vertretung durch einen Wirtschaftsprüfer im Beschwerdeverfahren.
Rechtsgrundlagen: § 49 Abs. 1 VwGG
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Zusammenfassung: VwGH: Kein Aufwandsersatz bei Vertretung durch einen Wirtschaftsprüfer im Beschwerdeverfahren.
Rechtsgrundlagen: § 49 Abs. 1 VwGG
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