§ 6 Abs. 2 BAO
VwGH-Entscheidung über Gesamtschuldner nach § 6 Abs. 2 BAO. Das sind Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind.
VwGH 29.06.1999, 98/14/0170
§ 6 Abs. 2 BAO
VwGH-Entscheidung über Gesamtschuldner nach § 6 Abs. 2 BAO. Das sind Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind.
VwGH 29.06.1999, 98/14/0170
