§ 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
Der VwGH entscheidet, dass die Bezahlung der Einkommensteuer nicht dem Betrieb dient. Die auf die Einkommensteuer entfallenden Schuldzinsen sind daher nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
VwGH 29.06.1999, 95/14/0150
§ 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
Der VwGH entscheidet, dass die Bezahlung der Einkommensteuer nicht dem Betrieb dient. Die auf die Einkommensteuer entfallenden Schuldzinsen sind daher nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
VwGH 29.06.1999, 95/14/0150
