§ 23 Abs. 1 BAO
Werden erforderliche Unterlagen der Behörde nicht vorgelegt, kann diese von einem Scheingeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 BAO ausgehen.
VwGH 25.03.1999, 96/15/0072
§ 23 Abs. 1 BAO
Werden erforderliche Unterlagen der Behörde nicht vorgelegt, kann diese von einem Scheingeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 BAO ausgehen.
VwGH 25.03.1999, 96/15/0072
