§ 2 EStG 1988
Unvorhersehbare widrige Umstände sind bei einer Prüfung, ob es sich um eine Betätigung als Einkunftsquelle oder Liebhaberei handelt außer acht zu lassen.
VwGH 17.03.1999, 94/13/0167
§ 2 EStG 1988
Unvorhersehbare widrige Umstände sind bei einer Prüfung, ob es sich um eine Betätigung als Einkunftsquelle oder Liebhaberei handelt außer acht zu lassen.
VwGH 17.03.1999, 94/13/0167
