§ 46 EStG 1988
Eine einbehaltene Kapitalerstragsteuer ist auch dann anzurechnen, wenn sie nicht an das Finanzamt abgeführt worden ist.
VwGH 25.03.1999, 97/15/0059
§ 46 EStG 1988
Eine einbehaltene Kapitalerstragsteuer ist auch dann anzurechnen, wenn sie nicht an das Finanzamt abgeführt worden ist.
VwGH 25.03.1999, 97/15/0059
