Art. 19 Abs. 2 DBA-Japan
Japanische Einkünfte unterliegen keiner österreichischen Besteuerung, wenn das Einkommen so niedrig oder negativ ist, dass sich keine österreichische Steuer errechnet. Dann kann auch keine Anrechung erfolgen.
VwGH 20.04.1999, 99/14/0012

