Der BFH hat mit Urteil vom 12. 12. 2024, VI R 25/22, ausgesprochen, dass ausländische Betriebsstätten einer in Deutschland ansässigen AG mangels Ansässigkeit in einem der Vertragsstaaten nicht Arbeitgeber iSd Art 15 OECD-MA sein können. Die deutsche AG sei daher auch für Arbeitnehmer, die in Auslandsniederlassungen tätig und dort auch ansässig sind, aber für kurze Dienstreisen im Interesse der jeweiligen Auslandsniederlassung nach Deutschland reisen, zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.

