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Kapitalertragsteuerabzug auf Kryptowährungen

SteuerrechtAufsatzSWI 2025, 364 Heft 7 v. 1.7.2025

Gemäß § 3 Z 1 KryptowährungsVO besteht ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen, ob primär Kryptowährungen des Alt- oder Neuvermögens veräußert werden sollen. Dabei besteht allerdings die Möglichkeit, dieses Wahlrecht dem Abzugsverpflichteten (zB in den allgemeinen Geschäftsbedingungen) zu übertragen.

Abstract aus Steuer- und Wirtschaftskartei International bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

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