Die Errichtung einer ausländischen Familienstiftung unterliegt in Deutschland einer Erbschaft- oder Schenkungssteuer in Höhe von 30 % oder sogar 50 % des übertragenen Vermögens; zudem ist der Freibetrag deutlich geringer. Für inländische Familienstiftungen gibt es dagegen ein sogenanntes Steuerklassenprivileg, das im Ergebnis zu einer deutlich geringeren Steuerlast führt.

