Hält sich eine in Indien ansässige Person, die bis rund eineinhalb Jahre vor der Einreise nach Österreich über mehrere Jahre einen Lehrauftrag an einer indischen Universität hatte und unmittelbar vor der Einreise nach Österreich selbständiger Forscher mit einer Eingliederung in ein Forschungsinstitut in Indien war, für weniger als zwei Jahre in Österreich auf, um hier an einer Forschungseinrichtung im Rahmen eines Stipendienvertrags tätig zu sein, stellt sich die Frage, ob sie aufgrund von Art 21 DBA Indien in Österreich von der Steuer befreit ist.

