Die Anwendung der Grenzgängerregelung nach Art 15 Abs 6 DBA Deutschland, BGBl III 2002/182 idF BGBl III 2024/12, setzt ua voraus, dass der Steuerpflichtige seine unselbständige Tätigkeit üblicherweise in der Nähe der Grenze ausübt. Die Tätigkeit wird üblicherweise in der Grenzzone ausgeübt, wenn die Person während eines Kalenderjahres höchstens an 45 Arbeitstagen bzw an 20 % der tatsächlichen Arbeitstage ganz oder teilweise außerhalb der Grenzzone tätig wird.

