Oppermann (PIStB 2024, 315 ff) berichtet über Betriebsprüfungsfälle zum Ort der Geschäftsleitung sowie zu Betriebsstätten aus Sicht der Finanzverwaltung sowie der Beratung. In einem Fall bespricht er, ob der in Deutschland ansässige M, bei dem die Betriebsprüfung auf dessen Geschäftsführertätigkeit für eine Lux Sarl aufmerksam wird und daher das Welteinkommen der Lux Sarl im Rahmen der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht aufgrund der Geschäftsleitung in Deutschland versteuern möchte, versehentlich eine unbeschränkte Steuerpflicht der Lux Sarl auslösen kann.

