Das Urteil des EuGH vom 4. 7. 2024, Biedrība, C-87/23, erging aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des lettischen Administratīvā apgabaltiesa (Regionalverwaltungsgericht) wegen der Weigerung der Steuerverwaltung, dem Verein den Abzug der Vorsteuer aus Rechnungen zuzugestehen, die ihm von Unternehmen ausgestellt wurden, die er für Aus- und Fortbildungsdienstleistungen eingeschaltet hatte.

