In seinem Urteil vom 29. 6. 2023, C. sp. Z o.o., C-108/22, hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob die Sonderregelung für Reisebüros gemäß Art 306 MwStSyst-RL auch dann anwendbar ist, wenn ein Steuerpflichtiger Beherbergungsdienstleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einkauft und diese ohne zusätzliche Leistungen an andere Gewerbetreibende verkauft.

