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(Keine) Homeoffice-Betriebsstätte einer geschäftsleitenden Holding

Aus der Arbeit der BMF-FachabteilungenSteuerrechtSWI 2023, 402 Heft 8 v. 1.8.2023

Übt eine in Österreich ansässige, im Rechnungswesen beschäftigte Mitarbeiterin einer in Deutschland ansässigen geschäftsleitenden Holding-AG ihre Tätigkeit dauerhaft drei Tage die Woche in den Räumlichkeiten der AG in Deutschland und zwei Tage die Woche in ihrer Privatwohnung (Homeoffice) in Österreich aus, so stellt sich die Frage, ob die Holding-AG in dieser Konstellation in Österreich eine Betriebsstätte gemäß Art 5 Abs 1 DBA Deutschland begründet.

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