Oppermann (PIStB 2023, 158 ff) analysiert die Vorschrift des § 50d Abs 3 dEStG, die darauf abzielt, die missbräuchliche Inanspruchnahme von Quellensteuervergünstigungen durch DBA sowie EU-Richtlinien durch die gezielte Zwischenschaltung substanzschwacher Gesellschaften zu verhindern.
Abstract aus Steuer- und Wirtschaftskartei International bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

