Das FG Karlsruhe hat mit Urteil vom 21. 5. 2019, 6 K 488/17, unter Hinweis auf BFH 24. 1. 2001, I R 100/98, ausgesprochen, dass für die Zuteilung des Besteuerungsrechts bei Stock Options nicht auf die Ansässigkeit im Jahr des Zuflusses, sondern auf die Ansässigkeit im Zeitraum zwischen der Optionsgewährung und deren erstmaligen Ausübbarkeit (.
Abstract aus Steuer- und Wirtschaftskartei International bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

