Der UN-Steuerausschuss erwägt derzeit eine Überarbeitung insbesondere des Art 8 (Alternative B) UN-MA. Konkret wird vom UN-Steuerausschuss vorgeschlagen, dass Einkünfte aus dem internationalen Seeschifffahrt- und Flugverkehr nicht mehr ausschließlich im Ansässigkeitsstaat der Seeschifffahrt- oder Fluggesellschaft besteuert werden, sondern zusätzliche quellenbasierte Besteuerungsrechte in jenen Staaten geschaffen werden, in denen mit dem Schiff gefahren oder dem Flugzeug geflogen wird oder wo Einnahmen generiert werden.

