Der BFH hat mit Urteil vom 13. 10. 2021, I R 18/18, entschieden, dass auch die zeitlich unbegrenzte Überlassung von Know-how zu beschränkt steuerpflichtigen Einkünften führen kann. Nach Manthey (Blog Handelsblatt 1. 7. 2022) habe der BFH zwar offengelassen, ob es sich bei Know-how um ein Recht iSd § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst f dEStG handelt, jedoch klar ausgesprochen, dass es für die Nutzung im Inland bereits ausreiche, wenn die Absicht bestehe, das Know-how in einer inländischen Betriebsstätte zu nutzen.

