Das Staatsangehörigendiskriminierungsverbot nach Art 24 Abs 1 OECD-MA hat in der Praxis nur eine geringe Bedeutung, weil die meisten Staaten bei der Ertragsteuerpflicht nicht nach der Staatangehörigkeit, sondern nach der Ansässigkeit differenzieren und nationale Gerichte darin, anders als der EuGH, regelmäßig keine versteckte Diskriminierung aus Gründen der Staatangehörigkeit sehen.