Im jüngst abgeschlossenen DBA Argentinien – Japan wurden die technical assistance fees nicht in die Definition der Lizenzgebühren gemäß Art 12 aufgenommen, sodass diese Einkünfte unter Art 7 fallen und daher im Quellenland nicht besteuert werden, sofern keine Betriebsstätte vorhanden ist.
Abstract aus Steuer- und Wirtschaftskartei International bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

