Der EuGH hatte im EuGH 22. 4. 2021, J.K., C‑703/19, die Frage zu beurteilen, welcher Mehrwertsteuersatz auf Umsätze aus Verkäufen von Speisen und Mahlzeiten, die sofort verzehrt oder mitgenommen werden, zur Anwendung kommt. Der Kläger des Ausgangsverfahrens .