Töben (Blog Handelsblatt 22. 1. 2021) berichtet von einem noch nicht veröffentlichten Urteil des FG München vom 17. 11. 2020, wonach carried interest als gesellschaftsvertraglich vereinbarte Gewinnverteilung steuerlich anzuerkennen sei, kein verdecktes Entgelt der Investoren an die Initiatoren darstelle und trotz der steuerlichen Spezialvorschrift des § 18 Abs 1 Nr 4 dEStG keine (verdeckte) schuldrechtliche Tätigkeitsvergütung vorliege.