Schenkt eine Person mit Wohnsitz (§ 26 Abs 1 BAO) in Österreich ihrem in Frankreich wohnhaften Kind ein Grundstück, das in Österreich liegt, so unterliegt dieser Vorgang nach § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Seit dem 1. 8. 2008 fällt in Österreich keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr an (siehe dazu VfGH 7.
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