Lose (PIStB 2020, 356 ff) analysiert anhand von Praxisbeispielen die Vorschrift des § 12 Abs 3 dKStG, nach der die Verlegung des Orts der Geschäftsleitung einer deutschen Kapitalgesellschaft in einen Drittstaat eine Wegzugsbesteuerung auslösen kann. In einem ersten Schritt sei zu prüfen, ob die Verlegung in einer tatsächlichen Liquidation resultiere.