Reichl/Wiesmann (ISR 2020, 42 ff) führen einleitend aus, dass ein Rechtstypenvergleich ausländischer Rechtsgebilde sowohl im Inbound- als auch im Outbound-Fall durchzuführen ist. Im Inbound-Fall sei zu prüfen, ob die ausländische Gesellschaft für deutsche steuerliche Zwecke als Körperschaft oder Personengesellschaft einzuordnen ist, somit also ein eigenes Steuersubjekt oder steuerlich transparent sei.

