In seinem Urteil vom 17. 10. 2019, Unitel sp. z o.o., C-653/18, hatte sich der EuGH im Wesentlichen mit der Frage zu befassen, ob die Mehrwertsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen bei mangelnder Identifizierbarkeit der Empfänger zwingend zu versagen ist.
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