In seinem Urteil vom 19. 12. 2019, Segler-Vereinigung Cuxhaven, C‑715/18, antwortete der EuGH auf die Vorlagefrage des deutschen Bundesfinanzhofes (BFH) im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Segler-Vereinigung Cuxhaven und dem Finanzamt Cuxhaven über den auf die Vermietung von Bootsliegeplätzen anwendbaren Mehrwertsteuersatz.
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