Das FG Münster hat am 31. 10. 2019, 1 K 3448/17 E, entschieden, dass das Merkmal der „vorübergehenden Abwesenheit“ nach § 6 Abs 3 dAStG nur erfüllt ist, wenn der Steuerpflichtige schon im Zeitpunkt seines Wegzugs seinen unbedingten Rückkehrwillen gegenüber der Finanzverwaltung anzeigt und glaubhaft macht.
Abstract aus Steuer- und Wirtschaftskartei International bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

