Zusammenfassung: Der VwGH befasste sich mit dem Fall einer beschränkt Steuerpflichtigen, die in Mexiko ansässig und sowohl Mexikanerin als auch Österreicherin war. Die Frau bezog Mieteinnahmen aus einer Eigentumswohnung in Wien. Das Finanzamt hat die Frau als beschränkt steuerpflichtig angesehen und bei ihr die Hinzurechnung nach § 102 Abs. 3 EStG 1988 in Höhe von jeweils 8.000 Euro vorgenommen, wogegen diese Beschwerde beim VfGH erhoben - die Beschwerde wurde von ihm abgelehnt und dem VwGH zur Entscheidung abgetreten.