Zusammenfassung: In EAS 3193 traf das BMF Klarstellungen zur Auslegung einer in Art 13 Abs 4 DBA Rumänien enthaltenen Wortfolge bezugnehmend auf das Wertverhältnis zwischen dem unbeweglichen und beweglichen Gesellschaftsvermögen. Das BMF stellte ua fest, wie das Wertverhältnis zwischen dem Liegenschaftsvermögen und dem übrigen Gesellschaftsvermögen bestimmt wird und, inwieweit auf das Wertverhältnis im Zeitpunkt der Erzielung des Veräußerungsgewinns abzustellen ist, oder aber auf die Wertverhältnisse im Anschaffungszeitpunkt (Herstellungszeitpunkt) der Immobilienwerte.