Zusammenfassung: Das BMF hatte sich in EAS 3127 mit Fragen betreffend die Zulässigkeit der in Tschechien im Bereich des Kfz-Leasings auf Leasingraten erhobenen Quellensteuer zu befassen. Welche Bedeutung kommt hierbei der Frage zu, inwieweit die Überlassung von Kfz gegen Entgelt eine Vermietung gegen Zahlung von Miete oder aber eine Veräußerung gegen Ratenzahlung (Finanzierungsleasing) darstellt? Kann eine Anrechnung dieser Quellensteuer in Österreich erfolgen und wenn dies zu bejahen ist, bis zu welcher Höhe ist eine solche zulässig?