Zusammenfassung: Ausgehend von einer Entscheidung des UFS aus dem März 2010, in der fraglich war, ob die Verweigerung des Abzugs der Quellensteuer für die Einkünfte, die auf den Gruppenträger entfallen, weil Verluste ausgewiesen wurden, rechtens ist und in der sich der Senat zur Behandlung des Ergebnisses der Gruppenmitglieder, des Gruppenträgers und des Gruppenergebnisses äußerte, beleuchtet Brugger in seinem Beitrag die abkommensrechtlichen Vorgaben betreffend die Anrechnung ausländischer Steuern iR der Gruppenbesteuerung ebenso wie die Regelung zur Anrechnung ausländischer Steuern iR der Gruppenbesteuerung nach § 24a KStG.