Der EuGH hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob es gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt, wenn ein Mitgliedstaat eine andere Nachforderungsfrist für gegenüber der Abgabenbehörde verschwiegene Sparguthaben und damit verbundene Einkünfte, die in einem anderen Mitgliedstaat gehalten werden, bestimmt als jene Nachforderungsfrist, die dann gelten würde, wenn die Einkünfte in einem anderen Mitgliedstaat gehalten werden. Ist es in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass in dem einen Mitgliedstaat das Bankgeheimnis aufrecht ist?