§ 3 Abs 1 Z 11 EStG; § 3 Abs 1 EZA-G, BGBl I Nr 49/2002
Der VwGH hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob ein österreichischer Staatsbürger, der als Richter in Bulgarien im Zuge eines Reformprojekts der EU nichtselbständig tätig wird, für seine Einkünfte die Steuerbefreiung für Fachkräfte der Entwicklungshilfe beanspruchen kann. In einer Anmerkung führt Dr. Weninger an, welche Länder nach den LStR 2002 als Entwicklungsländer gelten.