Zusammenfassung: Das BMF äußerte sich zu der Frage, wie die Einkünfte einer in Deutschland ansässigen Vertragslehrerin, die deutsche Staatsbürgerin ist, mit einer österreichischen Universität einen befristeten einjährigen Dienstvertrag abgeschlossen hat und für weniger als 183 Tage an einer Universität in China für ihren inländischen Arbeitgeber (österreichische Universität) tätig wird, steuerlich zu behandeln sind.