Zusammenfassung: In EAS 3094 hatte das BMF ua zu beurteilen, ob Büroräumlichkeiten einer deutschen Kapitalgesellschaft in Österreich, die im Firmenbuch als Zweigniederlassung deklariert wurden, tatsächlich genutzt werden oder aber als stillgelegt und damit funktionslos anzusehen sind. Zu klären war außerdem, ob eine kurzzeitige Entsendung von Mitarbeitern der deutschen Kapitalgesellschaft nach Österreich zwecks Vornahme von Tiefbohrungen eine Steuerpflicht im Inland bedingen kann.