Zusammenfassung: In gegenständlicher Anfrage an das BMF hatte sich das Finanzministerium mit der Frage zu befassen, welchem Staat das Besteuerungsrecht an Gewinnen aus der Veräußerung von Substanzgenussrechten an in Österreich gelegenen Gesellschaften, deren Vermögen zu einem überwiegenden Anteil aus unbeweglichen Vermögen besteht, zusteht. Das BMF äußerte sich in diesem Zusammenhang dahingehend, inwieweit Substanzgenussrechte zu den Kapitalanteilen einer Gesellschaft zählen und demnach als "sonstige Anteile" nach Art 13 Abs 2 DBA Deutschland gelten.