Der EuGH hatte sich mit den Voraussetzungen für das Vorliegen von innergemeinschaftlichen Lieferungen zu befassen, und welche Nachweispflichten von wem idZ zu erbringen sind. Im gegenständlichen Fall wurden Waren ab Werk zur Lieferung nach Frankreich und Spanien verkauft; später stellte sich heraus, dass die Waren Großbritannien nie verlassen hatten.