Zusammenfassung: Das BMF hatte zu beantworten, welchem Staat das Besteuerungsrecht an Vergütungen zukommt, die ein polnischer Chorverein für ein Gastspiel in Österreich erhält. Fraglich war, ob Art 17 Abs 2 DBA-Polen, der Österreich das Besteuerungsrecht einräumt, auch dann zur Anwendung kommt, wenn der Auftritt (auch) von Österreich subventioniert wird.