Zusammenfassung: Der Beitrag befasst sich mit der Frage, wie die DBA-Entlastungsverordnung im Falle einer Körperschaft öffentlichen Rechts anzuwenden ist, die mehrere Betriebe gewerblicher Art unterhält, welche ihrerseits Vortragende aus dem Ausland zu Veranstaltungen einladen.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 2 DBA-EVO, BGBl III 92/2005