Art 73b Abs 1 EG-V; Art 56 Abs 1 EG
Die Anwendung eines gleichen einheitlichen Steuertarifs für die Besteuerung der Dividenden ansässiger und nicht ansässiger Gesellschaften und die Nichtanrechnung der im anderen Mitgliedsstaat eingehobenen Quellensteuer ist gemeinschaftsrechtskonform.