Der EuGH hatte sich mit der Auslegung einer in der 6. MWSt-RL geregelten Steuerbefreiung für die Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierte Sondervermögen zu befassen. Er steckte mit dem Urteil den Ermessensspielraum ab, der den Mitgliedstaaten bei der Definition der Fonds, die unter den Begriff " Sondervermögen" fallen, zukommt.