Zusammenfassung: Bei Anmietung von Geschäftsräumlichkeiten in einem österreichischen Outlet-Center durch ein italienisches Unternehmen und dem Abschluss eines Unterpacht- und Kommissionsvertrages mit einer österreichischen Betreibergesellschaft ist das Geschäftslokal als Betriebsstätte der Betreibergesellschaft und nicht des italienischen Unternehmens zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: Art 5 Abs 4 DBA-Italien; § 98 Abs 1 Z 3 EStG