Art 7 KapAns-RL 69/335/EWG ; Art 4 Abs 2 lit b KapAns-RL 69/335/EWG
Auch für den Fall der Verschmelzung durch die 100%ige Tochtergesellschaft ("umgekehrte Fusion") besteht keine Gesellschaftsteuerpflicht. Auch Zuwendungen juristischer Personen können als Leistungen eines Gesellschafters gemäß Art 4 Abs 2 lit b der KapAns-RL 69/335/EWG qualifiziert werden.